Das Privatinsolvenzrecht wird ab sofort geändert.
Wer sich als Privatperson oder Unternehmer mit hohen Schulden konfrontiert sieht, kann sich mit einer Privatinsolvenz daraus befreien.
Am 17. Dezember hat der Bundestag ein Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung angenommen – künftig wird es möglich sein, das Verfahren der Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren (statt bisher sechs Jahren) zu beenden und schuldenfrei zu sein. Damit haben Bundestag und Bundesregierung eine EU-Richtlinie vom letzten Jahr in nationales Recht umgesetzt.
Die Neuregelung gilt ab sofort und rückwirkend auch schon für Restschuldbefreiungs-verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Verfahren, die seit dem Dezember 2019 beantragt wurden, werden in ihrer Länge proportional angepasst.
Ferner wurde die 35-Prozent-Hürde wird gestrichen, die besagte, dass für eine Restschuldbefreiung möglich ist, wenn 35 Prozent der Schulden zurückgezahlt sind.
Außerdem sollen ein verkürzter Weg aus den Schulden und damit die Chance auf einen Neuanfang vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erleichtert werden, sodass Schuldnerinnen und Schuldner „schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können”.
Einige Bedingungen werden verschärft
In manchen Punkten wird das Gesetz aber schärfer als bisher. Das verkürzte Verfahren kann so etwa nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner vorsätzlich keine Arbeit annimmt. Außerdem wird die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren verlängert und von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren würde dann auch fünf Jahre dauern, was ebenfalls einer Verlängerung entspricht.
Escheburg, der 21.12.2020